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Betreuungsrecht

Grundlage rechtlicher Betreuung ist das Betreuungsrecht, zu finden u.a. in den §§ 1896 bis 1908 a-i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (http://dejure.org/gesetze/BGB).

 

Was ist ein rechtlicher Betreuer?

(Im Text wird zur besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet, auch wenn stets beide Geschlechter gemeint sind.)

Rechtliche Betreuer sind vom zuständigen Betreuungsgericht für bestimmte Aufgabenkreise, wie z. B. die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bestellt. Spätestens alle 7 Jahre muss überprüft werden, ob die Betreuung noch erforderlich ist.
Während häufig Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuer bestellt werden können, ist es bei schwierigen Fällen meist erforderlich, einen fachlich qualifizierten Berufsbetreuer einzusetzen.
Die Bezeichnung "Betreuer" ist manchmal irreführend, weil es Betreuer auch bei Heimen, Versicherungen und Banken gibt. Bei einer Betreuung auf der Grundlage des Betreuungsrechts handelt der Betreuer allerdings im Sinne einer gesetzlichen Vertretung.


Wann wird ein rechtlicher Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt?

Dies ist der Fall, wenn ein Erwachsener "auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen" kann (§ 1896 BGB).
Wenn Betroffene bei erheblichen geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ihren Willen nicht mehr frei bestimmen können, kann ein Betreuer zum Schutz und Wohl der Person auch gegen den erklärten Willen bestellt werden.


Welche Aufgaben hat ein rechtlicher Betreuer?

haendeBetreuer haben die Angelegenheiten der Betreuten rechtlich zu besorgen und dabei den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit es deren Wohl nicht zuwiderläuft (§ 1901 BGB).
Das Wohl der Betreuten steht demnach im Mittelpunkt der Betreuungsarbeit. In der Regel bedeutet das Unterstützung und Beratung, kann aber im Ausnahmefall auch heißen, Einschränkung und Zwang anzuwenden, wenn es zum Wohl des betreuten Menschen erforderlich ist, d.h. wenn er sich selbst in erhebliche Gefahr bringt (§§ 1903, 1904 und 1906 BGB).
Betreuer vertreten die Betreuten gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Aufgabenkreise (§ 1902 BGB). Dazu gehört der Schriftverkehr mit Behörden, Banken und Versicherungen genauso wie der Kontakt mit Ärzten, Kliniken, Heimen oder Angehörigen.


Was kann der rechtliche Betreuer leisten und was nicht?

Betreuer haben Hilfen zu organisieren, nicht jedoch z. B. die Haushaltsführung oder die Krankenpflege selbst durchzuführen. Rechtliche Betreuer regeln und kontrollieren u. a. bei ambulanten Diensten oder stationären Einrichtungen die Einhaltung des Pflege- und Heimvertrags.
Der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge beinhaltet z. B., dass der Arzt den Betreuer über die Diagnose informiert und Behandlungsmaßnahmen gemeinsam besprochen werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betreuer gegen den Willen der Betreuten Medikamente verabreichen oder Arztbesuche erzwingen kann. Selbst medizinisch Notwendiges gibt dem Betreuer nicht automatisch ein Recht zu Zwangsmaßnahmen. Bei erheblicher, nachgewiesener Selbstgefährdung beantragt der Betreuer eine richterliche Genehmigung zu einer Unterbringung nach § 1906 BGB.


Wie wird ein Berufsbetreuer vergütet?

Beruflich tätige Betreuer werden nach gesetzlich festgelegten Pauschalen vergütet, die vom zuständigen Betreuungsgericht im Einzelfall bewilligt werden. Dies ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelt (http://dejure.org/gesetze/VBVG) . Entsprechend der Vermögenssituation der betreuten Person werden die Kosten von der Justizkasse oder von der betreuten Person selbst getragen.


Wie kommt es zu einer Betreuung, wer kann eine Betreuung anregen?

Die Errichtung einer Betreuung kann vom Betroffenen selbst oder etwa von ihm nahestehenden Menschen beim örtlichen Betreuungsgericht angeregt werden. Daraufhin prüft ein vom Gericht beauftragter Facharzt mittels eines Gutachtens, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, während die Betreuungsbehörde nach einem Gespräch mit der betroffenen Person und Angehörigen eine geeignete Person als Betreuer vorschlägt. Der Betreuungsrichter "bestellt" schließlich mittels Beschluss den Betreuer, nicht ohne den Betroffenen persönlich angehört zu haben.


Weitere Informationen:

Über die folgenden Links können Sie sich zwei Informationsblätter der ARGE rechtliche Betreuung als pdf-Datei herunterladen:

  • In unserem Informationsblatt: "Information für Betroffene über rechtliche Betreuung" wird die rechtliche Betreuung kurz und in einfachen Worten erklärt. (Infoblatt)
  • Unser "Infoblatt über die Aufgaben der rechtlichen Betreuung" erläutert zusammenfassend das Aufgabenspektrum rechtlicher Betreuer und wurde als Handreichung für Heime, Kliniken etc. erstellt. (Infoblatt)

Einen guten Überblick sowie vertiefende Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie im Betreuungslexikon von Horst Deinert (hhttp://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Hauptseite).

Weitere Informationen über beruflich tätige Betreuer erhalten Sie über die Berufsverbände BdB e. V. (http://bdb-ev.de/) und VfB e. V. (http://www.vfbev.de/)

Hier kommen Sie zur Homepage unserer Kollegen in der Region München:http://www.arge-betreuung-muenchen.de

Kontakt zu Betreuungsgerichten und Betreuungsbehörden im Raum Südostoberbayern finden Sie hier:

amtsgerichtBetreuungsgerichte:
Altötting (http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/aoe/),
Mühldorf (http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/mue/),
Laufen, Berchtesgadener Land (http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/lf)
Rosenheim (http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ro/),
Traunstein (http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ts/)

Betreuungsbehörden sind in den Landratsämtern der Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Mühldorf, Rosenheim und Traunstein bzw. in der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt Rosenheim angesiedelt.

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